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aktualisiert am 15. November 2024
978-3-8439-0208-3, Reihe Rechtswissenschaften
Markus Wührer Benachteiligung Homosexueller im Steuerrecht
75 Seiten, Bachelorarbeit FOM Hochschule für Oekonomie & Management Essen (2011), Softcover, A5
Gerade im Einkommensteuerrecht liegt für die Haushalte und Lebensgemeinschaften auch in Deutschland die größte Belastung. Dabei werden Ehen und Familien aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art.6 GG begünstigt, um die durch die zivilrechtlichen Unterhaltspflichten geminderte Leistungsfähigkeit290 auszugleichen. In Bezug auf das zivilrechtlich neu geschaffene Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft, für das ebenso wie für die Ehe zivilrechtliche Versorgungs- und Unterhaltsansprüche im Lebenspartnerschaftsgesetz kodifiziert wurden, ergeben sich jedoch keine steuerlichen Begünstigungen. Diese gründen wie dargestellt im Splittingverfahren und dessen Folgewirkungen. Da sich diese Benachteiligung gerade nur für homosexuelle Paare und hier ausschließlich nur für eingetragene Lebenspartnerschaften ergeben konnten und gerade nicht für Alleinstehende egal welcher sexuellen Neigung, ergab sich bereits aus der Tatsache, dass auch heterosexuellen Alleinstehenden schon aus dem Dasein als „Single“ kein Splittingverfahren zustehen kann. Ebenso ergibt sich für heterosexuelle, unverheiratete Paare keine Eröffnung des Splittingverfahrens, so dass einzig das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft bezüglich der Eröffnung des Splittingverfahrens untersucht wurde. Bereits am Fehlen der Eheeigenschaft bei eingetragenen Lebenspartnern musste die Eröffnung des Splittingverfahrens über Art. 6 GG oder eine analoge Anwendung desselben scheitern. Dies könnte nur durch eine verfassungsrechtliche Erweiterung des Ehebegriffes auf eingetragene Lebenspartnerschaften erfolgen. Eine Gleichbehandlung kann ebenfalls, wie dargestellt, nicht aus dem speziellen Gleichheitssatz des Art. 3 III GG aufgrund einer geschlechtlichen Diskriminierung erfolgen. Diese ergibt sich nach vorliegender Untersuchung jedoch aufgrund der ungleichen Behandlung nach Art. 3 GG. Diese verfassungsrechtlich auch nicht durch Art. 6 GG gedeckte ungleiche Behandlung folgt dabei zunächst aus der Vergleichbarkeit zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft, da diese zivilrechtlich annähernd gleichgestellt sind und aus steuerrechtlicher Sicht zumindest den gleichen Unterhaltspflichten unterworfen sind.291 Daher gebietet der Gleichheitssatz aus Art. 3 GG die gleiche Behandlung der Rechtsinstitute und eröffnet somit die Anwendung des Splittingverfahrens auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Dies ergibt sich hierbei gerade aus der Verpflichtung der Folgerichtigkeit und der realitätsgerechten Tatbestandsgestaltung des Steuerrechts.